Satzung
VEREIN SPORTSTIFTUNG
FÜR DIE STADT DARMSTADT UND DEN LANDKREIS DARMSTADT-DIEBURG e.V. -
FÖRDERVEREIN DER „DARMSTÄDTER SPORTSTIFTUNG” -
SATZUNG DER DARMSTÄDTER SPORTSTIFTUNG
§ 1
Name - Sitz - Rechtsform
- (1)
- Die Stiftung führt den Namen „Darmstädter Sportstiftung”.
- (2)
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- (3)
- Sie hat ihren Sitz in Darmstadt.
§ 2
Stiftungszweck
- (1)
- Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports in der Stadt Darmstadt und im Landkreis Darmstadt-Dieburg.
- (2)
- Dazu zählt insbesondere die Förderung des Kinder-, Jugend- und Seniorensports sowie der Sportmedizin.
- (3)
- Weiterhin zählt zum Zweck der Stiftung die Unterstützung von Problemfällen im Bereich des Sports. Dies kann erfolgen durch
- tatkräftige, ideelle und finanzielle Unterstützung von einzelnen, der Hilfe bedürftigen aktiven oder ehemals aktiven Sportlern sowie langjährigen Mitarbeitern in Sportvereinen und Sport- organisationen,
- schnelle Hilfsmaßnahmen für Personengruppen und Sportvereine, die durch Unglücksfälle oder Katastrophen in Not geraten sind,
- planmäßige und gezielte Mitarbeit bei Projekten, die den vorstehend genannten Personen ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen sollen.
- (4)
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3
Stiftungsmittel
- (1)
- Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungs- mitteln besteht nicht. Soweit es nicht dem Förderungszweck zuwiderläuft, sollen die Mittel nur in jeder Zeit widerrufbarer Weise vergeben werden.
- (2)
- Eine Förderung durch die Stiftung „Deutsche Sporthilfe” schließt die Förderung durch Mittel dieser Stiftung aus. Die Unterstützung von Sozialhilfeträgern und anderen sozialen Institutionen geht den Mitteln der Stiftung grundsätzlich vor. Die Stiftung kann solche Zuwendungen ergänzen.
§ 4
Stiftungsvermögen
- (1)
- Das Vermögen der Stiftung ist in seiner Substanz ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
- (2)
- Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden. Stifter ist der „Verein Sportstiftung für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg e.V. - Förderverein der Darmstädter Sportstiftung-”.
§ 5
Erträgnisse des Stiftungsvermögens / Zuwendungen
- (1)
- Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend, kann die Stiftung ihre Erträge ganz oder teilweise einer verfügbaren Rücklage zuführen, um ihre steuer- begünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Das gesamte Vermögen der Stiftung ist Zweckvermögen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen.
- (2)
- Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens und Zuwendungen dürfen nur zur Bestreitung der Aufwendungen der Stiftung und zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet werden.
- (3)
- Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Stiftungsorgane
- (1)
- Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.
- (2)
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und besonderer Aufwendungen, die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Pflichten der Stiftung notwendig sind.
§ 7
Vorstand
- (1)
- Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Er wird vom Stiftungsbeirat auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
- (2)
- Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsbeirat aus wichtigem Grund abberufen werden.
- (3)
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied gewählt.
- (4)
- Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende, den Schriftführer und Schatzmeister.
- (5)
- Ein Mitglied des Stiftungsbeirats kann nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.
§ 8
Aufgaben des Vorstands
- (1)
- Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verwaltung des Stiftungsvermögens
- Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der Zuwendungen
- die Erstellung einer Jahresabrechnung und Vermögensübersicht
- (2)
- Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer und Hilfskräfte bestellen. Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsbeirats können nicht Angestellte der Stiftung sein. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
- (3)
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens 2 seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands sein.
- (4)
- Grundstücksveräußerungsgeschäfte und Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als E 2.500,00 verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsbeirates.
- (5)
- Über seine Beschlüsse fertigt der Stiftungsvorstand eine Niederschrift, die von dem Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstands
- (1)
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
- (2)
- Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstands erforderlich.
§ 10
Stiftungsbeirat
- (1)
- Der Stiftungsbeirat besteht aus 12 Personen, die vom Stifter (Mitgliederversammlung des Fördervereins) auf eine Amtszeit von 2 Jahren berufen werden; erneute Berufung ist zulässig.
Der Beirat bestellt aus seiner Mitte auf die Dauer von 2 Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
- (2)
- Die Mitgliedschaft im Stiftungsbeirat endet durch Ablauf der Amtszeit, Rücktritt des Mitgliedes, Tod des Mitgliedes oder Abberufung durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungsbeirats, welcher der Zustimmung des Stifters bedarf. Scheidet eines der Mitglieder aus dem Stiftungsbeirat aus, beruft der Stifter (Mitgliederversammlung des Fördervereins) ein neues Mitglied.
- (3)
- Der Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11
Aufgaben des Stiftungsbeirats
Der Stiftungsbeirat hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- Beratung des Vorstands und des Geschäftsführers,
- Prüfung der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht. Der Stiftungsbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und/oder sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Stiftung bedienen.
- Beschlussfassung über den vom Stiftungsvorstand aufzustellenden Jahresbericht und die Jahresrechnung,
- Beschlussfassung über die Anlage des Stiftungsvermögens für Zeiträume, die länger als 5 Jahre dauern,
- Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,
- Zustimmung zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach § 8 Abs. 4,
- Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstands und des Geschäftsführers,
- Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Stiftungsbeirats,
- Erlass von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln,
- Erlass von Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsbeirats,
- Satzungsänderungen sowie Entscheidungen über die Auflösung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen unter Beachtung von § 15.
§ 12
Beschlussfassung des Stiftungsbeirats
- (1)
- Der Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag; ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitglieds, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.
- (2)
- Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder auch telefonisch mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung gefasst werden.
- (3)
- Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 13
Geschäftsführung
- (1)
- Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
- (2)
- Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind vom Vorsitzenden, im Falle seinernVerhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangen. Der Stiftungsbeirat kann mit Mehrheit seiner Mitglieder die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
- (3)
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- (4)
- Der Vorstand erstellt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und Vermögensübersicht
§ 14
Stiftungsaufsicht
- (1)
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
- (2)
- Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
§ 15
Auflösung der Stiftung - Zusammenlegung - Änderung der Satzung
- (1)
- Die Auflösung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks sind auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse zulässig.
- (2)
- Über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließt der Stiftungsbeirat mit einer Mehrheit von dreiviertel seiner Mitglieder im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand und dem Stifter (Mitgliederversammlung des Fördervereins). Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
- (3)
- Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes; desgleichen dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16
Anfallberechtigung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt deren Vermögen je zur Hälfte an die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg, die es unmittelbar und ausschliesslich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.
Darmstadt, den 16. Juli 2003
gez. Der Stiftungsbeirat
gez. Der Stiftungsvorstand
Zustimmung in der Mitgliederversammlung des Fördervereins am 13. Mai 2004